Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann
- sich als Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie/er keiner anderen Partei angehört oder parteilos ist,
- mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder
- als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten.
Die Bestimmung der Kandidatinnen / Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen.
An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.
Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen / Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.
Wer als Einzelbewerberin / Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt "Wie wird gewählt") durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B. über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.
Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl einer / eines (hauptamtlichen) Bürgermeisterin / Bürgermeisters oder Landrätin / Landrats gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Quelle: Niedersächsische Landeswahlleiterin